Tilsiter Friedensvertrag

Der Friedensvertrag im Wortlaut


"Die vielfältigen Würdigungen unserer Heimatstadt Tilsit mögen durch nachstehende erinnernde Aufzeichnung erneut unterstrichen werden und späteren Generationen davon künden, daß Tilsit nicht nur der Name einer Stadt am Memelstrom, sondern viel mehr durch seinerzeitiges historisches Geschehen innerhalb ihrer Mauern einen unauslöschbaren Begriff bekommen hat."
 
Preußen ab 1806 nach dem Tilsiter Frieden
H.G. zum 9.7. 1807


Daten zur Vorgeschichte:
 
Aus dem geschichtlichen Verlauf des Geschehens vor 190 Jahren, in das hauptsächlich Preußen unter seinem König Friedrich Wilhelm III. hineingezogen wurde, geht hervor, daß zu Beginn des 19.Jahrhunderts durch die Expansionskriege Napoleons Europa in Brand gesetzt wurde. Mit Ende des "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" am 6. August 1806 und Beginn des preußisch-französischen Krieges am 9. 10. 1806 sollten sich die Ereignisse für das Königreich Preußen überschlagen. Nach Napoleons Sieg in der Schlacht bei Jena und Auerstedt am Abend des 14. Okt. 1806 brach die einst so ruhmreiche preußische Armee zusammen. Bereits 11 Tage später weilte Napoleon in Potsdam und konnte am 27.10. in Berlin einziehen. Die Kontinentalsperre gegen England wurde erhoben. Der Krieg wälzte sich nunmehr bis in Preußens äußerste Ecke hinein. Ein, wenn auch kleiner Hoffnungsschimmer in jenen Waffengängen zerfiel, als ein geringer Vorteil im mörderischen Ringen der mit Preußen verbündeten Truppen bei Preußisch-Eylau (7. bis 9. Febr. 1807), unterstützt von Scharnhorst mit 5000 Reitern, vom Oberbefehlshaber der russischen Armee Bennigsen nicht genutzt wurde. Als am 26. Mai die Truppen in Danzig ehrenvoll kapitulierten und ihnen mit voller Ausrüstung freier Abzug gewährt wurde, war auch der Weg nach Königsberg frei, das von den Franzosen am 16. Juni besetzt wurde. Nach dem Fall Danzigs raffte sich der russische Marschall Bennigsen nochmals zu einem Waffengang auf und konnte am 10.Juni, unterstützt von preußischer Kavallerie, die Franzosen bei Heilsberg besiegen. Jedoch wiederum wurde der Sieg nicht genutzt. Bennigsen zog sich an die Alle zurück.

Nur 4 Tage später, am 14. Juni 1807, wurden die verbündeten preußisch-russischen Truppen bei Friedland vernichtend geschlagen - es war die letzte und entscheidende Niederlage jenes für Preußen so unselig verlaufenen Krieges.


Friedens-Traktat mit Frankreich vom 9. Juli 1807

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des Rheinbundes, beide vom gleichen Verlangen beseelt, den Übeln des Krieges ein Ende zu machen, haben zu diesem Behuf zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich : Se. Majestät der König von Preußen, den Herrn Feldmarschall Grafen von Kalkreuth, Ritter des schwarzen und roten Adlerordens, und den Herrn Grafen von Goltz, Königlichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten, auch bevollmächtigten Minister bei Se. Majestät dem Kaiser aller Reußen, Ritter des rothen Adlerordens; und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des Rheinbundes, den Herrn Moritz Talleyrand, Prinzen von Benevent, Kaiserl. Ober-Kammerherrn, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Großkreuz der Ehrenlegion, Ritter des preußischen schwarzen und rothen Adlerordens, und des Hubert-Ordens. Diese sind, nachdem sie ihre respektiven Vollmachten ausgewechselt, über folgende Artikel übereingekommen:

Art.1. Es soll vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Traktates an, vollkommener Friede und Freundschaft seyn, zwischen Se. Majestät dem König von Preußen und Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien.

Art.2. Der Theil des Herzogthums Magdeburg, welcher auf dem rechten Ufer der Elbe liegt; die Priegnitz, die Uckermark, die Mittel- und Neumark Brandenburg, mit Ausschluß des Kottbusser Kreises in der Niederlausitz; das Herzogtum Pommern; Ober-, Nieder- und Neuschlesien mit der Grafschaft Glatz; der Theil des Netzdistrikts, welcher nordwärts der Straße von Driesen nach Schneidemühl gelegen, im gleichen einer Linie, die von Schneidemühl über Waldau längs der Grenze des Bromberger Kreises zur Weichsel führt; Pommerellen; die Insel Nogat; das Land auf dem rechten Ufer der Nogat und der Weichsel im Westen von Altpreußen und im Norden des Kulmischen Kreises; Ermeland und endlich das Königreich Preußen, so wie es den 1. Januar 1772 war, sollen Sr. Majestät dem Könige von Preußen restituiert werden, mit den Plätzen Spandau, Stettin, Küstrin, Glogau, Breslau, Schweidnitz, Neisse, Brieg, Kosel und Glatz, und überhaupt alle Plätze, Zitadellen, Schlösser und Forts der oben benannten Länder, in dem Zustande, worin die genannten Plätze, Zitadellen, Schlösser und Forts sich gegenwärtig befinden. Die Stadt und Festung Graudenz, mit den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwierkorzy, sollen gleichfalls Sr. Majestätj dem Könige von Preußen restituiert werden.

Art. 3. Se. Majestät der König von Preußen erkennt an, den König beider Sizilien, Joseph Napoleon, und Se. Maj. den König von Holland, Louis Napoleon.

Art. 4. Se. Maj. der König von Preußen erkennt ebenfalls den Rheinbund an, den dermaligen Besitzstand eines jeden der Souveraine, die solchen ausmachen, und die Titel, die mehrere derselben, sey es durch die Konförderationsakte, oder durch die nochmalige Beitrittstraktaten, erhalten haben. Gedachte Se. Majestät verspricht, diejenigen Souveraine, welche weiterhin Mitglieder der obbenannten Konförderation werden sollen, in der Qualität, welche ihnen durch die Eintritts-Akten ertheilt werden wird, anzuerkennen.

Art. 5. Der gegenwärtige Friedens- und Freundschaftstraktat gilt als solcher zugleich für Se. Maj. den König beider Sizilien Joseph Napoleon, für Se. Maj. den König von Holland, und für die Souveraine des Rheinbundes, die Alliierte Se. Maj. des Kaisers Napoleon.

Art. 6. Se. Maj. der König von Preußen erkennt gleichfalls Se. Kaiserl. Hoheit den Prinzen Hieronymus Napoleon als König von Westphalen an.

Art. 7. Se.Maj. der König von Preußen tritt ab, mit völliger Propprität und Souverainität an die Könige, Großherzoge und Fürsten, welche Se. Maj. der Kaiser der Franzosen und König von Italien bestimmen wird, alle Herzogthümer, Markgrafthümer, Fürstenthümer, Grafschaften, Herrschaften und ebenfalls alle Territorien und Theile von Territorien, von welcher Art sie seyn mögen, wie auch alle Domäinen und Grundstücke jeder Art, welche Se. Maj. der König von Preußen unter irgend einem Titel zwischen Rhein und der Elbe zu Anfang des gegenwärtigen Krieges besessen hat.

Art. 8. Das Königreich Westphalen soll aus den Provinzen bestehen, welche Se. Maj. der König von Preußen abgetreten, und aus andern Staaten, welche jetzt im Besitz Sr. Maj. des Kaisers Napoleon sind.

Art. 9. Die Einrichtung, welche Se. Maj. der Kaiser Napoleon mit den in den vorhergehenden Artikeln bemerkten Ländern treffen wird und der Besitzstand, welcher daraus für die Souveraine entsteht, zu deren Vortheil jenes geschehen wird, wird von Sr. Maj. dem Könige von Preußen eben so anerkannt werden, als ob solche schon ausgeführt im gegenwärtigen Traktat enthalten wäre.

Art.10. Se. Maj. der König von Preußen entsagen für Sich und Ihre Erben und Nachfolger jedem jetzigen und künftigen Ansprüche, den Sie machen könnten:

1.) auf alle Territorien, ohne Ausnahme, welche zwischen dem Rhein und der Elbe liegen, und auf sonstige abgetretene Gebiete außer den im 7ten Artikel bezeichneten.

2.) Auf diejenigen Besitzungen Sr. Maj. des Königs von Sachsen und des Hauses Anhalt, welche sich auf dem rechten Elb-Ufer befinden. Gegenseitig sind und bleiben alle jetzigen und künftigen Ansprüche der zwischen der Elbe und dem Rhein gelegenen Staaten auf die Besitzungen Sr. Maj. des Königs von Preußen, so wie diese dem gegenwärtigen Traktat zufolge seyn werden, für immer erloschen.

Art. 11. Alle Verträge, Conventionen, Allianztraktate, bekannt oder geheime, welche zwischen Preußen und irgend einem der auf dem linken Elb-Ufer gelegenen Staaten abgeschlossen, und durch den jetzigen Krieg nicht aufgelöst seyn möchten, werden ohne Wirkung bleiben, und als nichtig und ungeschehen angesehen werden.

Art. 12. Se. Majestät der König von Preußen tritt, mit aller Proprietät und Souverainität an Se. Maj. den König von Sachsen den Kottbusser Kreis in der Niederlausitz ab.

Art. 13. Se. Majestät der König von Preußen entsagt auf immer dem Besitze aller derjenigen Provinzen, welche vormals zu Polen gehörten, und nach dem 1. Januar 1772 in verschiedenen Epochen unter die Herrschaft von Preußen kamen, mit Ausnahme des Ermelandes und der Länder, welche im Westen des alten Preußens östlich von Pommern und der Neumark, und nordwärts sowohl des Kulmer Kreises als der Linie liegen, welche von der Weichsel nach Schneidemühl durch Waldau längs der Grenzen des Bromberger Kreises und der Straße von Schneidemühl nach Osten geht. Diese Länder nebst der Stadt und Festung Graudenz und den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwiekorzy, sollen ferner mit aller Proprietät und Souverainität von Sr. Majestät dem Könige von Preußen besessen werden.

Art. 14.,Se. Majestät der König von Preußen entsagt ebenmäßig auf immer dem Besitze der Stadt Danzig.

Art. 15. Die Provinzen, auf welche Se. Maj. der König von Preußen durch obigen 13. Art. Verzicht thut, sollen (mit Ausnahme des Territoriums, welches im Art. 18 weiter unten angegeben ist) mit aller Propprietät und Souverainität von Sr. Maj. dem Könige von Sachsen unter dem Titel des Herzogthums Warschau, besessen, und durch Konstiutionen regiert werden, die, indem sie die Freiheien und Privilegien der Völker dieses Herzogthums sicher stellen, zugleich verträglich mit der Ruhe der benachbarten Staaten sind.

Art. 16. Zur Kommunikation zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthum Warschau soll Se. Maj. der König von Sachsen den freien Gebrauch einer Militairstraße durch die Staaten Sr. Maj. des Königs von Preußen erhalten. Besagte Straße, die Anzahl der Truppen, welche auf einmal durchziehen können, und die Ruheplätze werden durch eine zwischen obbenannten Majestäten, unter Frankreichs Vermittlung, besonders abgeschlossene Konvention bestimmt werden.

Art.17. Die Schiffahrt auf der Netze und dem Bromberger Kanal, von Driesen bis zur Weichsel, bleibt gegenseitig offen und frei von allen Abgaben.

Art. 18. Um, so viel als möglich, nathürliche Grenzen zwischen Rußland und dem Herzogthum Warschau festzusetzen, soll auf immer mit dem russischen Reiche das durch den Theil der gegenwärtigen russischen Grenzen umzogene Gebiet vereinigt werden, welches sich von dem Bug bis zur Mündung der Lossoßna erstreckt, nach einer Linie, die von der gedachten Mündung ausgeht, dem Thalweg dieses Flusses folgt, dem Thalweg der Bobra bis zu seiner Mündung, und dem Thalweg der Narew, von dem gedachten Punkt bis Suratz, weiter von der Lissa bis zu ihrer Quelle bei dem Dorfe Mien, von der Vereinigung der Nurzeck, die beidemselben Dorf entspringt, längs der Nurzeck bis zu deren Mündung oberhalb Nurr, und endlich nach dem Thalweg aufwärts bis zu den gegenwärtigen russischen Grenzen.

Art. 19. Die Stadt Danzig, mit einem Territorium von zwei Stunden ringsum, soll in ihrer Unabhängigkeit wieder hergestellt, und unter dem Schutz Sr. Maj. des Königs von Preußen und Sr. Maj. des Königs von Sachsen, nach den Gesetzen regiert werden, die sie zu der Zeit hatte, als aufhörte, sich selbst zu regieren.

Art. 20. Weder Se. Maj. der König von Preußen, noch Se. Maj. der König von Sachsen, noch die Stadt Danzig, können die Schiffahrt auf der Weichsel durch irgend ein Verbot hindern, noch solche durch Einführung eines Zolls, Rechts, oder einer Abgabe, von welcher Art sie auch immer seyn möge, erschweren.

Art. 21. Die Stadt, der Hafen und das Territorium von Danzig sollen, so lange der jetzige Seekrieg dauert, dem Handel und der Schiffahrt der Engländer verschlossen seyn.

Art. 22. Kein Individium, von welcher Klasse und welchem Stande es immer sey, welches seinen Wohnort und sein Eigenthum in den Provinzen hat, die ehedem zum Königreich Polen gehörten, Se. Maj. der König von Preußen aber ferner noch besitzen, soll so wenig als ein solches Individium, welches entweder in dem Herzogthum Warschau oder dem mit Rußland zur Vereinigung kommenden Gebiet wohnt, im Preußischen aber liegende Gründe, Renten, Pensionen oder sonst Einkünfte von irgend einer Art hat, in seiner Person, seinen Gütern, Renten Pensionen und Einkünften jeder Art, in seinem Range, seinen Würden beeinträchtigt, verfolgt oder belangt werden wegen des Antheils, den es politisch oder militärisch an den Ereignissen des gegenwärtigen Krieges gewonnen hat.

Art. 23. Ebenmäßig soll kein Individium, welches geboren, wohnhaft oder Eigenthümer in den Ländern ist, die vor dem 1. Januar 1772 zu Preußen gehörten und Sr. Maj. dem Könige von Preußen nach dem Inhalt des vorstehenden 22. Artikels restituiert werden, und besonders kein Individium weder von der Bürgergarde zu Berlin, noch von der Gendarmerie, welches zur Behauptung der öffentlichen Ruhe die Waffen führt, in seiner Person, seinen Gütern, Renten, Pensionen Einkünften jeder Art, in seinem Range und seinem Grade beeinträchtigt, verfolgt oder belangt werden wegen des Antheils, den es auf irgend eine Art gewonnen hat, oder zu nehmen gesucht an den Ereignissen des gegenwärtigen Krieges.

Art. 24. Die Verpflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten aller Art, welche Se. Maj. der König von Preußen vor dem gegenwärtigen Kriege, als Besitzer der Länder, Territorien, Domainen, Güter und Revenüen, die Se. Maj. der König von Preußen abtritt, oder auf die Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht leisten, gehabt, übernommen oder kontrahirt haben möchte, fallen den neuen Besitzern zur Last und werden durch diese erfüllt ohne Ausnahme, Beschränkung, oder irgend einen Vorbehalt.

Art. 25. Die Fonds und Kapitalien, welche entweder Privatpersonen, oder öffentlichen Religions- Civil- und Militair-Anstalten in den Ländern, welche Se. Majestät der König von Preußen abtritt, oder auf die Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht thun, angehören, und die entweder bei der Bank zu Berlin, oder bei der Seehandlung, oder auf irgend eine andere Art in den Staaten Sr. Maj. des Königs von Preußen untergebracht sind, können weder konfiszirt, noch kann auf solche Beschlag gelegt werden, vielmehr schalten die Eigenthümer frei über besagte Fonds und Kapitalien, und genießen solche ferner, so wie auch die jetzt oder künftig davon fälligen Zinsen nach dem Inhalt der darüber ausgestellten Kontrakte und Obligationen. Eben so wird es gegenseitig gehalten werden in Absicht aller Fonds und Kapitalien, welche zur Preußischen Monarchie gehörige Unterthanen oder öffentliche Etablissements irgend einer Art in Ländern belegt haben, die Se. Maj. der König von Preußen abtritt, oder auf welche Sie nach dem gegenwärtigen Traktat Verzicht leisten.

Art. 26. Die Archive, welche Eigenthums-Titel, Dokumente, und überhaupt irgend Papiere enthalten, die auf Länder, Territorien, Domänien und Güter Bezug haben, welche Se. Maj. der König von Preußen abtritt, oder auf welche Sie durch gegenwärtigen Traktat Verzicht thun, wie auch die Karten und Plane befestigter Städte, Zitadellen, Schlösser und Forts, welche in besagten Ländern liegen, werden durch Kommissarien von Sr. Maj. dem Könige von Preußen in Zeit von drei Monaten, nach Auswechslung der Ratifikationen, ausgeliefert und zwar: an die Kommissarien Sr. Maj. des Kaisers Napoleon diejenigen, welche die abgetretenen Länder an der linken Seite der Elbe betreffen, und an die Kommissarien Sr. Maj. des Kaisers aller Reußen, Sr. Maj. des Königs von Sachsen und der Stadt Danzig diejenigen, welche die Länder betreffen, in deren Besitz besagte Kaiserl. und königl. Majestäten und die Stadt Danzig, dem gegenwärtigen Traktat zu Folge, gelangen.

Art. 27. Bis zum Tage der Auswechslung der Ratifikationen des künftigen Definitivfriedens-Traktates zwischen Frankreich und England werden alle Länder, ohne Ausnahme, unter der Herrschaft Sr. Maj. des Königs von Preußen, für die Schiffahrt und den Handel Englands verschlossen seyn. Keine Expedition findet statt aus den Preußischen Häfen nach den britischen Inseln, und eben so wenig wird ein Schiff aus England oder dessen Colonien in besagte Häfen eingelassen werden.

Art. 28. Es wird unverzüglich eine Convention abgeschlossen werden, sowohl behufs der Regulierung alles dessen, was sich auf die Art und Weise, so wie auf die Termine zur Räumung der Sr. Majestät dem König von Preußen zu restituierenden Plätze sich bezieht, als zur Regulierung der Details, welche die Zivil- und Militair-VerwaltUng in den Ländern betreffen, die gleichfalls restituiert werden sollen.


Art. 29. Die Kriegsgefangenen worden von beiden Theilen, ohne Auswechselung und in Masse zurückgegeben, sobald es immer möglich ist.

Art. 30. Gegenwärtiger Traktat soll durch Se. Majestät den König von Preußen und durch Se. Majestät den Kaiser der Franzosen und König von Italien ratifiziert, Und die Ratifikationen desselben sollen zu Königsberg in Zeit von sechs Tagen, von der Unterzeichnung an gerechnet, und wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

 
 
GESCHEHEN UND UNTERZEICHNET ZU TILSIT

DEN NEUNTEN JULI EINTAUSEND ACHTHUNDERT UND SIEBEN.

(L.S.) DER FELDMARSCHALL GRAF KALKREUTH.

(L.S.) AUGUST GRAF VON GOLTZ.

(L.S.) CARL MORITZ TALLEYRAND - PRINZ VON BENEVENT.


Quelle: "Tilsiter Rundbrief " Nr. 32/2002